Die Beitragsordnung des D.R.S.

gültig ab 1. Januar 2023

§ 1 Allgemeines

Beiträge und Gebühren werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Änderungen dieser Beitrags- und Gebührenordnung bedürfen der Zustimmung durch die einfache Mehrheit der Mitgliederversammlung.

§ 2 Fälligkeit und Einzug

Der Beitrag ist jeweils am ersten Tage des Geschäftsjahres fällig. In der Regel wird der Beitrag per SEPA-Basis-Lastschrift durch den Schatzmeister eingezogen. Andere Zahlungsweisen erfordern eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr.

§ 3 Jahresgebühren

Die Jahresbeiträge betragen:  
für einen Erwachsenen (Erstmitglied): 20,00 €
für einen Erwachsenen, der als Familienmitglied eines erwachsenen Erstmitglieds gilt: 15,00 €
für einen Jugendlichen (Erstmitglied), der zu Beginn des Beitragsjahrs noch keine 18 Jahre alt ist: 15,00 €
für einen Jugendlichen wie oben, der als Familienmitglied eines erwachsenen Erstmitglieds gilt: 10,00 €

§ 4 Aufnahmegebühr

Für die Aufnahme eines Erstmitglieds wird eine einmalige Aufnahmegebühr von 15,00 € fällig. Für Familienmitglieder wird keine Aufnahmegebühr erhoben. Wenn das Erstmitglied im Vorjahr Familienmitglied war, entfällt ebenfalls die Aufnahmegebühr.

§ 5 Bearbeitungsgebühr und Mahngebühren

Wird für den Beitrag keine Einzugsermächtigung erteilt, so werden pro Mitglied zusätzliche Bearbeitungsgebühren von 7,50 € fällig.
Wird der Beitrag nicht rechtzeitig zum 1. Januar bezahlt bzw. eine Lastschrift abgewiesen, folgt ein Mahnverfahren. Die Gebühren für jede Mahnung betragen 2,50 €.
Wird eine Lastschrift abgewiesen, so werden die dem Verein dadurch entstandenen Buchungsgebühren dem Mitglied zusätzlich zu den Mahngebühren in Rechnung gestellt.

§ 6 (gelöscht)

§ 7 Familienmitglieder

Familienmitglieder sind Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt zusammenleben. Ausschlaggebend ist die Adresse des gemeldeten Wohnsitzes. Familienmitglieder im Sinne dieser Beitragsordnung müssen nicht miteinander verwandt sein. Ein erwachsenes Mitglied der Familie/Wohngemeinschaft muss ein Erstmitglied sein, die übrigen sind Familienmitglieder.
Endet die häusliche Wohngemeinschaft, so ist das ausziehende Mitglied verpflichtet, diese Änderung dem Verein bekannt zu geben. Aus dem Familienmitglied wird dann ein Erstmitglied; eine Aufnahmegebühr muss nicht gezahlt werden.

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